Die Damen und Herren der GEZ halten 3 monatige 20.000 kmetrige Abwesenheit vom Gebiet öffentlich-rechtlicher Programmausstrahlung für keinen Grund keine Gebühren mehr zu zahlen.Die Abwesenheit von der Wohnung beendet nicht das Bereithalten der dort aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte, denn ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Emfpang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang möglich ist. Der Gesetzgeber macht die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte abhängig.
Argumentationsstrategien werden gern entgegengenommen!
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eMBe - am Dienstag, 27. September 2005, 18:45 - Rubrik: Aussenansichten