Die Damen und Herren der GEZ halten 3 monatige 20.000 kmetrige Abwesenheit vom Gebiet öffentlich-rechtlicher Programmausstrahlung für keinen Grund keine Gebühren mehr zu zahlen.Die Abwesenheit von der Wohnung beendet nicht das Bereithalten der dort aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte, denn ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Emfpang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang möglich ist. Der Gesetzgeber macht die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte abhängig.
Argumentationsstrategien werden gern entgegengenommen!
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eMBe - am Dienstag, 27. September 2005, 18:45 - Rubrik: Aussenansichten
benni meinte am 27. Sep, 19:20:
Vieleicht der:
Um Rundfunkempfang möglich zu machen, ist selbst bei den modernsten technischen Geräten stehts eine gewisse Einwirkung menschlicher Kraft vonnöten (meist: das sog. "Einschalten" des Rundfunkempfängers). Somit ist bei physischer Abwesenheit dieser Kraft auch ein Rundfunkempfang generell für die drei Monate nicht möglich.