Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
§ 229 StGB
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
§ 276 II BGB
§ 229 StGB
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
§ 276 II BGB
eMBe - am Sonntag, 18. Januar 2004, 19:25 - Rubrik: Aussenansichten
Kristof meinte am 19. Jan, 22:40: 
Wie jetzt ?
Any Examples ? 
  
Kristof meinte am 19. Jan, 22:45: 
Oh.
Lesen hilft. 
  
eMBe antwortete am 20. Jan, 08:06: 
Heute 17:00 Uhr
Anwaltstermin 
Morrissey meinte am 20. Jan, 16:47: 
hast ja gleich Termin,
Freiheitsstrafen und hohe Geldstrafen bei Fahrlässigkeit sind i.d.R. nicht zu erwarten. Cool down.
eMBe antwortete am 20. Jan, 19:19: 
In diesem Fall 
wohl nicht zu erwarten. Aber generell ist dieser Paragraf gerade für Fahrlässigkeit gemacht, wie man lesen kann. 








